Pflicht nach § 5 ArbSchG

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen – rechtssicher umgesetzt

Seit 2013 gesetzlich verpflichtend, in der Praxis aber oft unvollständig dokumentiert. Wir führen die Beurteilung methodisch sauber durch – von der Ermittlung bis zur nachweisbaren Wirksamkeitskontrolle.

Rechtliche Grundlage

Warum das Thema kein Kann, sondern ein Muss ist

§ 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich, auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu beurteilen – gleichrangig zu physischen Gefährdungen. Fehlt die Dokumentation, drohen bei Kontrollen Beanstandungen der Aufsichtsbehörden; im Schadensfall kann zudem ein Organisationsverschulden geprüft werden.

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) liefert den anerkannten Leitfaden für Methodik und Umfang – daran orientieren wir unser Vorgehen.

§ 5
ARBSCHG
Belastungsfaktoren

Was wir systematisch untersuchen

Arbeitsinhalt & -aufgabe

Handlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgabe, Über- oder Unterforderung.

Arbeitsorganisation

Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation und Kooperation im Betrieb.

Soziale Beziehungen

Verhältnis zu Kolleg:innen und Führungskräften, soziale Unterstützung.

Arbeitsumgebung & neue Arbeitsformen

Physische Umgebungsfaktoren sowie mobiles Arbeiten und ständige Erreichbarkeit.

Unser Vorgehen

Der Beurteilungsprozess in sechs Schritten

1

Tätigkeitsbereiche festlegen

Sinnvolle Betrachtungseinheiten definieren – Abteilung, Tätigkeitsgruppe oder Arbeitsplatz.

2

Belastungen ermitteln

Fragebogen, moderierter Workshop oder Interview – je nach Betriebsgröße und Kultur.

3

Beurteilen

Einordnung der ermittelten Belastungen nach Schweregrad und Handlungsbedarf.

4

Maßnahmen ableiten

Konkrete, terminierte und verantwortlich zugeordnete Schutzmaßnahmen entwickeln.

5

Wirksamkeit prüfen

Kontrolle, ob die Maßnahmen die Belastung tatsächlich reduziert haben.

6

Dokumentieren & fortschreiben

Rechtssichere Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung bei relevanten Veränderungen.

Darüber hinaus

Von der Beurteilung zur gelebten Präventionskultur

Die Gefährdungsbeurteilung liefert die rechtssichere Grundlage. Für die anschließende Begleitung – Coaching, Workshops, Konfliktmanagement und Burn-out-Prävention – bündeln wir unsere Expertise auf einer eigenen Seite.

Zu Coaching & Prävention
BEURTEILEN
→ HANDELN
FAQ

Psychische Gefährdungsbeurteilung — die wichtigsten Antworten

Ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen wirklich Pflicht?

Ja. § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt seit 2013 ausdrücklich die Beurteilung psychischer Belastungen als gleichrangigen Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Welches Erhebungsverfahren passt zu meinem Unternehmen?

Das hängt von Betriebsgröße, Kultur und Ressourcen ab: Fragebögen eignen sich für größere Belegschaften, moderierte Workshops für mittlere Teams, Interviews für kleine Einheiten oder besonders sensible Bereiche. Wir beraten Sie zur passenden Methode.

Was passiert, wenn die Beurteilung fehlt oder unvollständig ist?

Aufsichtsbehörden können die fehlende oder unvollständige Dokumentation im Rahmen von Betriebsprüfungen beanstanden. Im Schadensfall kann zudem geprüft werden, ob ein Organisationsverschulden vorliegt.

Wie oft muss die Beurteilung wiederholt werden?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht – die GDA empfiehlt jedoch eine regelmäßige Überprüfung sowie eine Aktualisierung bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, etwa Umstrukturierungen oder neuen Arbeitsformen.

Rechtssicherheit für Ihre psychische Gefährdungsbeurteilung

Kostenlose, unverbindliche Erstberatung – wir finden das passende Vorgehen für Ihr Unternehmen.

Jetzt anfragen
💬 Erstgespräch