Seit 2013 gesetzlich verpflichtend, in der Praxis aber oft unvollständig dokumentiert. Wir führen die Beurteilung methodisch sauber durch – von der Ermittlung bis zur nachweisbaren Wirksamkeitskontrolle.
§ 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich, auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu beurteilen – gleichrangig zu physischen Gefährdungen. Fehlt die Dokumentation, drohen bei Kontrollen Beanstandungen der Aufsichtsbehörden; im Schadensfall kann zudem ein Organisationsverschulden geprüft werden.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) liefert den anerkannten Leitfaden für Methodik und Umfang – daran orientieren wir unser Vorgehen.
Handlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgabe, Über- oder Unterforderung.
Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation und Kooperation im Betrieb.
Verhältnis zu Kolleg:innen und Führungskräften, soziale Unterstützung.
Physische Umgebungsfaktoren sowie mobiles Arbeiten und ständige Erreichbarkeit.
Sinnvolle Betrachtungseinheiten definieren – Abteilung, Tätigkeitsgruppe oder Arbeitsplatz.
Fragebogen, moderierter Workshop oder Interview – je nach Betriebsgröße und Kultur.
Einordnung der ermittelten Belastungen nach Schweregrad und Handlungsbedarf.
Konkrete, terminierte und verantwortlich zugeordnete Schutzmaßnahmen entwickeln.
Kontrolle, ob die Maßnahmen die Belastung tatsächlich reduziert haben.
Rechtssichere Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung bei relevanten Veränderungen.
Die Gefährdungsbeurteilung liefert die rechtssichere Grundlage. Für die anschließende Begleitung – Coaching, Workshops, Konfliktmanagement und Burn-out-Prävention – bündeln wir unsere Expertise auf einer eigenen Seite.
Zu Coaching & PräventionJa. § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt seit 2013 ausdrücklich die Beurteilung psychischer Belastungen als gleichrangigen Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Das hängt von Betriebsgröße, Kultur und Ressourcen ab: Fragebögen eignen sich für größere Belegschaften, moderierte Workshops für mittlere Teams, Interviews für kleine Einheiten oder besonders sensible Bereiche. Wir beraten Sie zur passenden Methode.
Aufsichtsbehörden können die fehlende oder unvollständige Dokumentation im Rahmen von Betriebsprüfungen beanstanden. Im Schadensfall kann zudem geprüft werden, ob ein Organisationsverschulden vorliegt.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht – die GDA empfiehlt jedoch eine regelmäßige Überprüfung sowie eine Aktualisierung bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, etwa Umstrukturierungen oder neuen Arbeitsformen.
Kostenlose, unverbindliche Erstberatung – wir finden das passende Vorgehen für Ihr Unternehmen.